Geordnete wirtschaftliche verhältnisse bedeutung

vereinbarten Finanzierungsverpflichtungen nicht mehr in dem vorgesehenen Rahmen erfüllen. Die hervorgehobene Stellung, die dem Wirtschaftsprüfer im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zukommt, ist ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund dafür, dass § 20 Abs. 2 Nr. 5WPO nicht entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 7BRAO , § 46 Abs. 2 Nr.

4StBerG ausgestaltet ist, sondern sich - im Sinne einer strengeren Regelung - an § 50 Abs. 1 Nr. 8BNotO orientiert. BFH, Urteil vom 22. Wer als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Wirtschaftsprüferbestellung erfüllt sein muss.

Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Auf die Frage, ob Art. 3 Abs. 1GG auf den Fall der "Inländerdiskriminierung" anwendbar wäre (offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2005 - AnwZ (B) 7/04 - NJW 2005, 1944 >1945<). Die bloße Möglichkeit, die schlechte finanzielle Situation in einem Insolvenzverfahren zu bereinigen, hat jedoch noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wirtschaftsprüfers trotz bestehender Schulden in beachtlicher Höhe als geordnet betrachtet werden könnten (BFH, Urteil vom 30.


Die so genannte Inländerdiskriminierung sei eine Frage des nationalen Rechts. März 2002 sowie der Fortschreibung der Übersicht habe er dargetan, seine finanzielle Situation im Griff zu haben. Während dieser Zeit hat der Kläger, wenn er seinen selbst bestimmten Zahlungsplan eingehalten hat, ca. Mit der schriftlichen Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Stand 31.

Auch sonst sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger seine Schulden in absehbarer Zeit in nennenswertem Umfang würde zurückführen können. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5WPO widerrufen müssen, da sich dieser im für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe und eine Ausnahme im Sinne des § 20 Abs.

2 Nr. 5WPO nicht gegeben gewesen sei. Das mit der Widerrufsregelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüfungswesens ist jedoch derart gewichtig, dass die Belange der betroffenen Wirtschaftsprüfer dahinter zurückstehen müssen. Der Kläger hatte im Februar 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, nachdem er zu diesem Zweck verhaftet worden war.

Im Interesse der Auftraggeber und anderer Personen wie Kapitalanleger oder Unternehmensgläubiger ist es daher geboten, die den Widerrufsgrund auslösende Situation nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse auch dann zu bejahen, wenn der Wirtschaftsprüfer ohne Verschulden in die ihn belastende finanzielle Situation geraten ist (vgl. Denn die Restschuldbefreiung ist während des laufenden Insolvenzverfahrens nur eine abstrakte Möglichkeit der Schuldenbefreiung, die sich erst durch Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung durch entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 291 Abs.

1InsO zu einer konkreten Aussicht verdichtet (BGH, Beschluss vom 7. Danach muss die Bestellung versagt werden, wenn der Bewerber sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.